
Als Rodung gilt die dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden wie die Errichtung oder Änderung von nicht zonenkonformen Bauten und Anlagen im Wald oder die Zuweisung von Wald zu einer Nutzungszone. Rodungen sind verboten. Eine Ausnahmebewilligung kann beantragt werden, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen und zudem die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Das Werk, für das gerodet werden soll, muss auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein.
Das Werk muss die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen.
Die Rodung darf zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen.
Dem Natur- und Heimatschutz ist Rechnung zu tragen.
Für jede Rodung ist Realersatz zu leisten.
Nicht als wichtige Gründe für eine Waldrodung gelten finanzielle Interessen, wie die möglichst einträgliche Nutzung des Bodens oder die billige Beschaffung von Land für nichtforstliche Zwecke.
Ausnahmebewilligungen erteilen die Bundesbehörden, wenn sie über die Errichtung oder Änderung eines Werkes, für das gerodet werden soll, entscheiden (z.B. Eisenbahn, Autobahn, Starkstromleitungen). In den übrigen Fällen ist das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement die Bewilligungsbehörde. Bevor die kantonale Behörde entscheidet, hört sie das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) an, wenn die Rodungsfläche grösser ist als 5'000 m² oder der zu rodende Wald in mehreren Kantonen liegt.
Realersatz: Für jede Rodung ist in derselben Gegend die entsprechend gleich grosse Fläche mit standortgerechten Arten Realersatz zu leisten. Die Begründung des Bestandes muss auf qualitativ ähnlichen Standorten sein. Ausnahmsweise kann zur Schonung landwirtschaftlicher Vorrangflächen sowie ökologisch oder landschaftlich wertvoller Gebiete der Realersatz in einer anderen Gegend geleistet werden. Anstelle von Realersatz können in Ausnahmefällen Massnahmen zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes getroffen werden. Wird kein Realersatz in derselben Gegend geleistet, ist eine allfällige finanzielle Differenz über eine Ersatzabgabe auszugleichen.
Ausgleichsbeitrag. Die Empfängerin oder der Empfänger der Rodungsbewilligung hat einen Ausgleichsbeitrag zu leisten, der die Hälfte des durch die neue Nutzung entstandenen Mehrwertes umfasst. Massgeblich für die Ermittlung des Mehrwertes ist die Differenz zwischen dem Verkehrswert des Waldbodens (Rodungsfläche) und dem Wert der mit der Rodung ermöglichten neuen Bodennutzung, abzüglich Rodungsersatzkosten und allfälliger Ersatzabgabe.
Rodungsgesuch: Das Rodungsgesuch hat folgende Unterlagen zu enthalten:
vollständig ausgefüllte und unterzeichnete, vom Bund vorgeschriebene Formulare
Ausschnitt aus der Landeskarte 1:25'000 mit Eintrag der Rodungsfläche (rot) und der Realersatzfläche (grün).
Situationsplan im Massstab 1:1'000 oder 1:2'000 mit Angabe der Rodungs- und der Realersatzflächen. Die definitive und temporäre Rodungsflächen sind deutlich zu kennzeichnen.
weitere Pläne und Unterlagen, die zur Prüfung des Gesuchs notwendig sind.
Die entsprechenden Gesuchsunterlagen sind beim BUWAL zugänglich. Die Gesuchsformulare stehen auch unter Download zur Verfügung.
| Thomas Abt Abteilungsleiter Wald | 041 925 10 71 | |
| Erwin Hertach Waldrecht / Raumplanung | 041 925 10 72 |

